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AGB Verkaufsbedingungen Stand 2024

Allgemeine Verkaufsbedingungen der NMH GmbH
§ 1 Geltungsbereich:
Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen.
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der
nachstehenden Bedingungen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder
für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Partners werden auch
dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert
widersprechen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss:
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn,
dass wir diese ausdrücklich in textlicher Form als verbindlich bezeichnet
haben. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Bestellers werden,
sofern sie als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch
unsere textliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die Annahme der
Bestellungen des Bestellers werden wir ab Eingang der Bestellung
innerhalb von 5 Werktagen anstreben.
2.2. Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1. gehörenden Unterlagen
wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die sich daraus ergebenden
Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir
sie nicht ausdrücklich textlich als verbindlich bezeichnet haben. Gleiches
gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im
Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.
2.3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen
etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn,
wir erteilen hierzu unsere schriftliche Genehmigung. Soweit wir das
Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in Ziffer 2.1. genannten Frist
annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück zu geben.
2.4. Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen. Für die Einhaltung gesetzlicher und
behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Lieferungen ist
der Besteller selbst verantwortlich.
§ 3 Beratungs- und Planungsleistungen
3.1. Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt
ist, unverbindlich. Planskizzen etc. bleiben unser geistiges Eigentum, und
zwar auch nach Ausführung des Auftrages. Abbildungen, Beschreibungen,
Preislisten, Muster, Entwürfe und Zeichnungen dürfen weder kopiert
noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde
darf sie auch nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen
oder durch Dritte anfertigen zu lassen. Werden diese Verpflichtungen
nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 15 % des
Auftragswertes netto zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender
Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt. Dem Besteller bleibt
der Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen oder unser
Schaden niedriger sind.
3.2 Falls aufgrund unserer Beratungen und/oder Planungen kein Vertrag
zur Ausführung der Leistungen zustande kommt, sind uns sämtliche, von
uns gefertigte Planungsunterlagen unverzüglich zurückzugeben.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen:
4.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde,
gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Kosten der Verpackung
werden separat in Rechnung gestellt.
4.2. Von der Kaufpreissumme, die generell in EURO zu entrichten ist,
werden 40% mit Eingang der Auftragsbestätigung gegen Stellung einer
Bankbürgschaft fällig. 50% der Kaufpreissumme werden bei Lieferung
fällig. Die letzten 10% der Kaufpreissumme werden nach Montage vor Ort
bzw. spätestens 30 Tage nach Lieferung fällig.
4.3. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank berechnet. Verzug tritt gem. § 286 BGB ein. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu
zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen
Materialien (insbesondere Rohmaterial, Kaufteile) zum Zeitpunkt ihrer
Lieferung um mehr als 5% Prozent steigen sollten, so hat NMH das Recht,
dem Kunden den Mehrpreis entsprechend weiter zu berechnen.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte:
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit:
6.1. Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich und annähernd. Die
Lieferfrist beginnt im Zweifel mit der Absendung der Auftragsbestätigung
durch uns.
6.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und
sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen
angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten
haben.
6.3. Kommen wir schuldhaft in Lieferverzug kann der Besteller – sofern er
nachweisen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,1%
insgesamt jedoch höchstens 5% des Nettopreises für den Teil der
Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in zweckdienlichen
Betrieb genommen werden konnte.
6.4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die
über die in Ziffer 6.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur
Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann
der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten
ist.
6.5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
6.6. Wir sind berechtigt, Teillieferungen sowie Minder- oder
Überlieferungen bis ca. 10% vorzunehmen.
§ 7 Gefahrübergang:
7.1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ gem. Incoterms 2010, sofern wir nicht
ausdrücklich etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der
durch uns gelieferten Sache geht daher, sofern wir nicht ausdrücklich
schriftlich den Versand oder die Montage des Liefergegenstandes
übernommen haben, mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung
durch die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen.
7.2. Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage, geht die Gefahr am
Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach
einwandfreiem Probebetrieb auf den Besteller über.
7.3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus dem Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so
geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs auf den
Besteller über.
§ 8 Höhere Gewalt:
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streiks, Unruhen, behördliche
Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und
sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegenden
Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer
Wirkung von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu
einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn,
dass der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Wir
sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen zu geben und unsere Verpflichtungen den
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt:
9.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag
vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns
nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
9.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer-und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
nach 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
9.3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller jetzt
schon an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon,
ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist.
Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht
einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9.4. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen
Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in unserem
Eigentum.
9.5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den
Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt
sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der
umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes
unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die
Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller nur
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung
unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche
Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese
Abtretung jetzt schon an.
9.6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
§ 10. Gewährleistung:
10.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-und
Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Dabei hat er die Lieferung
unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Empfang, auf eventuelle
Mängel zu untersuchen und uns dann Mitteilung zu machen, wenn solche
festgestellt sind.
10.2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter
Ablieferung der von uns gelieferten Waren.
10.3. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den
vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen,
Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt
dieser das Risiko der Eignung für den vorhergesehenen
Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der
Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. § 7.
10.4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung
vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei
sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
10.5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den
Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, falsche Dimensionierung (sofern
die Entwicklung der Teile nicht bei uns lag), fehlerhafte oder
unsachgemäße Behandlung wie Überhitzung, Trockenlauf, extreme
Verschmutzung, falsche Schmiermittel entstehen, leisten wir ebenso
wenig Gewähr, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere
Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Verschleiß und für Mängel, die
den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindern.
10.6. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen in ausreichender Stückzahl an uns
zur Befundung zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten,
wenn sich die Mängelrüge als richtig erweist. Falls erforderlich wird sich
der Besteller aktiv an den Untersuchungen beteiligen, erforderlichenfalls
spezielle Prüfeinrichtungen und – möglichkeiten kostenfrei zur Verfügung
stellen. Die Vertragspartner werden sich die Ergebnisse gegenseitig
mitteilen.
Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne
unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware
vornimmt, verliert er seine Sachmängelansprüche. Bei berechtigter,
fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die
beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Kommen wir
diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer
angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte
Frist setzen, innerhalb deren wir unseren Verpflichtungen
nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der
Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen, vom Vertrag
zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem
Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine
Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort
verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Über die Ermittlung und
Kostenverteilung der Aufwendungen des Bestellers wegen Sachmängeln
werden gesonderte Vereinbarungen mit uns getroffen, die sich am
tatsächlichen Kostenanteil des Bestellers und der Angemessenheit der
Aufwendungen orientieren müssen und eine Prüfung unsererseits der
vom Besteller geltend gemachten Erstattung ermöglichen.
§ 11. Sonstige Ansprüche, Haftung:
11.1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter
oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist eingeschränkt.
11.2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung, Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von
Mängeln, die seine Funktionstätigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr
als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- Schutz- und
Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und
Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum
vor erheblichen Schäden bezwecken.
11.3. Unsere Haftung ist auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss
als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder
die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln
des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit
solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
11.4. In jedem Fall ist unsere Haftung in Höhe der jeweiligen
Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt,
auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
§ 12. Vertraulichkeit:
Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (wie Muster, Zeichnungen,
Modelle, Daten etc.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung
erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der
gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie
als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges
Interesse hat. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse,
die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner
bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.
§ 13. Gerichtsstand/Rechtswahl
13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträgen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
13.2. Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist
ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers zu klagen

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